Statuten 

I. Name, Sitz und Zweck

 

Art 1: Unter dem Namen „Schweizerische Gesellschaft für Gebirgsmedizin SGGM“ (Société Suisse de Médecine de Montagne SSMM, Società Svizzera di Medicina di Montagna SSMM) ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Ihr Sitz ist der Wohnsitz des amtierenden Präsidenten oder der Präsidentin. Im Falle eines CoPräsidiums bestimmt dieses selbständig, welcher Wohnsitz als Sitz der Gesellschaft gilt.

 

Art 2: Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der Gebirgsmedizin im Allgemeinen. Die Arbeitsgebiete der Gesellschaft im Speziellen sind:

 

a) Ausbildung, Lehre und Forschung, sowie nationaler und internationaler Erfahrungsaustausch auf den Gebieten der Physiologie, der Rettungsmedizin, der Sportmedizin und anderer medizinischen Disziplinen im Zusammenhang mit bergsteigerischer Tätigkeit.

b) Ausbildung, Lehre und Forschung sowie Erfahrungsaustausch auf dem Gebiet der Allgemeinen Medizin, soweit diese die Berge betreffen.

c) Medizinische Ausbildung, Lehre sowie Erfahrungsaustausch für alle im Gebirge tätigen Personen und Interessengruppen wie Bergführer:innen, Skilehrer:innen, Personal von Gebirgsbahnen, Angehörige alpiner Vereinigungen oder anderen Sportverbänden mit Gebirgsbezug, Organisatoren von Trekkings und Expeditionen, usw.

d) Redaktion und Herausgabe einer periodisch erscheinenden, wissenschaftlichen Publikation sowie die Unterstützung wissenschaftlicher Arbeiten auf dem gesamten Gebiet der Gebirgsmedizin.

e) Enge Zusammenarbeit mit den nationalen und internationalen Gremien, die auf dem Gebiet der Gebirgsmedizin arbeiten, wie zum Beispiel: GRIMM (Groupe d’Intervention Médicale en Montagne), ARS (Alpine Rettung Schweiz), Schweizer Luftrettungsorganisationen, SAC (Schweizer Alpenclub), Schweizer Armee, Spéléo-Secours, Schweizerische Gesellschaft für Höhlenforschung, Stiftung für alpine Forschung, IKAR (Internationale Kommission für Alpines Rettungswesen), UIAA (Union Internationale des Associations Alpines), ISMM (International Society for Mountain Medicine), WMS (Wilderness Medical Society) und andere ähnliche nationale und internationale Verbände.


II. Mitglieder

 

Art. 3: Die Gesellschaft setzt sich aus ordentlichen, ausserordentlichen und Ehrenmitgliedern zusammen. Nur ordentliche und Ehrenmitglieder sind stimmberechtigt. Ausserordentliche Mitglieder können in den Vorstand gewählt werden und erhalten mit der Wahl automatisch die ordentliche Mitgliedschaft. Art.

 

4: Ärzte:innen und Akademiker:innen mit Hochschulabschluss medizinischer oder verwandter Richtungen mit besonderem Interesse an der Gebirgsmedizin können ordentliche Mitglieder der Gesellschaft werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Es besteht kein Recht auf Aufnahme.


Art. 5: Natürliche Personen, die nicht unter Art. 4 fallen, sowie juristische Personen, die sich für die Zielsetzungen der Gesellschaft interessieren, können ausserordentliche Mitglieder werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

 

Art. 6: Auf Vorschlag des Vorstandes oder eines Mitgliedes der Gesellschaft kann die Generalversammlung Person zum Ehrenmitglied ernennen, die sich durch ihren Einsatz für die Gebirgsmedizin speziell verdient gemacht hat. Das Ehrenmitglied ist vom Mitgliederbeitrag befreit.

 

Art. 7: Die Mitgliedschaft erlischt bei Austritt oder Tod eines Mitgliedes. Austritte sind nur auf Ende des Kalenderjahres möglich und müssen dem Vorstand 4 Monate vor Ablauf des Kalenderjahres schriftliche mitgeteilt werden. Eingegangene finanzielle Verpflichtungen bleiben geschuldet; ausgenommen davon ist eine Beendigung der Mitgliedschaft durch Tod des Mitglieds.

 

Art. 8: Ein Mitglied kann jederzeit vom Vorstand ausgeschlossen werden, wenn schwerwiegende Gründe dies rechtfertigen. Das Mitglied kann gegen den Ausschlussentscheid innert 30 Tagen an die nächste Generalversammlung rekurrieren. Bis zum endgültigen Entscheid ruhen die Mitgliederrechte. Vor einem Ausschluss ist das betroffene Mitglied anzuhören. Bleibt ein Mitglied trotz zweimaliger Mahnung den Mitgliederbeitrag schuldig, kann es vom Vorstand ohne Weiteres ausgeschlossen werden.

 


III. Die Organe der Gesellschaft

 

Art. 9: Die Organe der Gesellschaft sind: - die Generalversammlung - der Vorstand - der Beirat - die Revisionsstelle.

 

Art. 10: Die jährliche Generalversammlung ist oberste Organ der Gesellschaft und wird vom Präsidium geleitet. Die Einladung zur ordentlichen Generalversammlung, deren Traktandenliste, das Protokoll der letzten Generalversammlung sowie der Jahresbericht des Vorstands müssen jedem Mitglied mindestens einen Monat vor Termin zugestellt werden. Anträge der Mitglieder für zusätzliche Traktanden müssen dem Vorstand bis spätestens zwei Wochen vor der Versammlung zugestellt werden.

 

Art. 11: Die Generalversammlung kann nur über auf der Traktandenliste aufgeführte Geschäfte entscheiden. Zusätzliche Geschäfte können behandelt werden, wenn 3/4 der anwesenden Mitglieder dies wünschen. Die Generalversammlung ist kompetent für folgende Geschäfte:

a) Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung.

b) Genehmigung der Jahresberichte des Vorstandes

c) Genehmigung der Jahresrechnung nach Entgegennahme des Revisionsberichts.

d) Wahl und Abberufung des Präsidiums (inkl. Co- oder Vizepräsidium), der übrigen Vorstandsmitglieder sowie der Revisionsstelle.

e) Festlegen des Mitgliederbeitrages für ordentliche und ausserordentliche Mitglieder und Genehmigung des Budgets des Folgejahres.

f) Ernennung von Ehrenmitgliedern.

g) Beschlussfassung über Ausschlussrekurse von Mitgliedern mit mindestens 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

h) Entscheide über individuelle Anträge von Mitgliedern, sofern diese mindestens zwei Wochen vor der Generalversammlung dem Vorstand schriftlich als zusätzliches Traktandum mitgeteilt worden sind.



Art. 12: Um beschlussfähig zu sein, muss die Generalversammlung mindestens so viele Mitglieder aufweisen, wie Vorstandsmitglieder im gleichen Moment anwesend sind.

 

Art. 13: Jedes ordentliche Mitglied verfügt über eine Stimme. Mit Ausnahme von anderslautenden statuarischen Bestimmungen entscheidet die Generalversammlung bei Beschlussfassungen mit dem absoluten Mehr der anwesenden Stimmen. Bei Wahlen gilt das absolute Mehr für den ersten Wahlgang, das einfache Mehr ab dem 2. Wahlgang. Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, ausser wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder eine geheime Abstimmung oder Wahl verlangt.

 

Art. 14: Eine ausserordentliche Generalversammlung kann durch Entscheid des Vorstandes einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn 1/5 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der zu behandelnden Geschäfte verlangt. Die ausserordentliche Generalversammlung muss innerhalb der zwei auf den Antrag folgenden Monate abgehalten werden.

 

Art. 15: Der Vorstand besteht aus mindestens 5 und höchstens 9 Mitgliedern. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidiums selbst.

 

Art. 16: Der Vorstand leitet die laufenden Geschäfte der Gesellschaft und vertritt diese gegenüber Dritten. Er legt die Richtlinien für die wissenschaftliche und administrative Tätigkeit der Gesellschaft fest. Er verfügt über alle Kompetenzen, welche nicht per Gesetz oder gemäss dieser Statuten einem anderen Organ zugewiesen sind.

 

Art. 17: Der Vorstand kann für die Erfüllung seiner Aufgaben Personen gegen eine angemessene Entschädigung beauftragen oder anstellen und insbesondere ein Sekretariat einrichten.

 

Art. 18: Der Vorstand kann temporäre oder ständige thematische Arbeitsgruppen und deren Vorsitzende ernennen. Er weist ihnen Aufgaben zur Bearbeitung und eine Budgetsumme zu. Die Zahl der Arbeitskommissionen ist unbeschränkt. Der Vorstand entscheidet über den Rückzug von Arbeitskommissionen.

 

Art. 19: Durchführung von Sitzungen a) Der Vorstand wird durch das Präsidium einberufen je nach Lauf der Geschäfte, jedoch mindestens dreimal pro Jahr. Die Traktandenliste wird allen Vorstandsmitgliedern und den Statuen Schweizerische Gesellschaft für Gebirgsmedizin, Societé Suisse de Médecine de Montagne, Società di Medicina di Montagna 4 Mitgliedern des Beirats zur Kenntnisnahme und der Möglichkeit, weitere Traktanden einzubringen, zugestellt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn eine Person aus dem Präsidium und mindestens zwei weitere Mitglieder des Vorstandes anwesend sind. b) Einmal pro Jahr findet eine Sitzung des Vorstands zusammen mit dem Beirat statt. c) Zusätzliche Sitzungen können durch ein Einfaches Mehr der Vorstandsmitglieder oder durch den Antrag eines einzelnen Mitglieds des Vorstands einberufen werden. Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Korrespondenzweg (auch E-Mail) gültig.

 

Art. 20: Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigung kollektiv zu zweien.

 

Art. 21: Der Beirat besteht aus den Leitenden der Arbeitsgruppen und Kursleiter:innen und nach Möglichkeit den Delegierten von GRIMM, ARS, SAC, UIAA, IKAR, ISMM sowie Vertreter:innen der Flugrettungsorganisationen. Er steht dem Vorstand beratend zur Seite. Er wird einmal im Jahr vom Vorstand zu einer gemeinsamen Sitzung eingeladen. Diese Sitzung dient dem Fachaustausch.

 

Art. 22: Die Revisionsstelle Die Mitgliederversammlung wählt eine natürliche oder eine juristische Person, welche die Buchführung kontrollieren und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführen. Die Revisionsstelle erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht. Die Amtszeit beträgt drei Jahre, Wiederwahl ist zulässig.

 


IV. Finanzen


Art. 23: Die finanziellen Mittel kommen aus:
- Mitgliederbeiträgen
- Vergabungen und Schenkungen
- Sponsoringbeiträge
- Zinserträgen
- Erträge aus Kongressen und anderen eigenen Veranstaltungen - Kursgebühren - Beiträgen verschiedener Art.

 

Art. 24: Mitgliederbeiträge
a) Die Mitgliederbeiträge der ordentlichen und ausserordentlichen Mitglieder werden durch die Generalversammlung festgelegt. Jedes Mitglied, ausgenommen Ehrenmitglieder, ist verpflichtet, diesen Jahresbeitrag innert zwei Monaten nach Rechnungserhalt zu bezahlen.
b) Mitglieder des Vorstands werden vom Mitgliederbeitrag für die Dauer ihrer Tätigkeit im Vorstand befreit.

 

Art. 25: Die Mitglieder des Vorstands und die Mitglieder des Beirats haben Anspruch auf Spesen und Entschädigungen gemäss gültigem Spesenreglement der Gesellschaft.

 

Art. 26: Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

 


V. Allgemeine Bestimmungen


Art. 27: Die Mitglieder sind für durch die Gesellschaft eingegangene Verpflichtungen persönlich nicht haftbar. Solche sind einzig durch die Gesellschaftsfinanzen abgesichert.

 

Art. 28: Jeder Antrag auf Statutenänderung muss dem Vorstand mindestens sechs Wochen vor der Generalversammlung schriftlich eingereicht werden. Es kann nur über Statutenänderungen befunden werden, die auf der ordentlichen Traktandenliste der jeweiligen Generalversammlung aufgeführt sind. Statutenänderungen werden durch eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder an der Generalversammlung beschlossen.

 

Art. 29: Die Auflösung der Gesellschaft muss durch eine durch den Vorstand einberufenen ausserordentliche Generalversammlung entschieden werden. Dazu ist eine 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder notwendig. Vermögen und andere Guthaben der Gesellschaft werden auf Organisationen mit ähnlichem Zweck übertragen. Solche Institutionen werden durch einfache Mehrheit der Generalversammlung bestimmt. Der amtierende Vorstand führt die Liquidation durch.

 


VI. Schlussbestimmungen

Art. 30: Soweit die vorliegenden Statuten keine besonderen Verfugungen enthalten, gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Art. 60 ff).

 

Art. 31: Die vorliegenden Statuten wurden an der Gründungsversammlung der Gesellschaft vom 08.12.1994 in Uster genehmigt. Änderungen erfolgten an den Generalversammlungen vom 07.11.98, 10.11.2007, 09.11.2019 und 22.11.2025. Sie treten unverzüglich in Kraft.

 

Die deutschsprachige Version der Statuten ist verbindlich